BGB-Vertrag
Werkvertrag zur Errichtung eines Gewerkes auf Grundlage des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Im Gegensatz zum VOB-Vertrag verjähren Mängel am Bauwerk nach 5 Jahren (§ 638 BGB). VOB empfiehlt unterschiedliche Zeiten für die verschiedenen Gewerke. Ein Mix im Vertrag aus Bedingungen VOB und BGB verstößt gegen das AGB-Gesetz.

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