VOB
Verdingungsordnung für Bauleistungen. Normenwerk, dessen Geltung für Bauverträge vereinbart werden kann. Da es sich hierbei um keine Rechtsvorschrift handelt, besteht kein Anwendungszwang.
Verdingungsordnung für Bauleistungen. Normenwerk, dessen Geltung für Bauverträge vereinbart werden kann. Da es sich hierbei um keine Rechtsvorschrift handelt, besteht kein Anwendungszwang.
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