Werkvertrag
Vereinbarung zwischen zwei Parteien. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache, als eine anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (BGB § 631).

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